Donnerstag, 26 März 2020 20:06

Satzung

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  • 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen    ābād e.V.
(Abad bedeutet eine sozial und wirtschaftlich aufgebaute Geselschaft in vielen süd und zentral asiatischen Städten.)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Köln.
  • 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2019.
  • 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwe- cke" der Abgabenordnung. 
Zweck des Vereins ist:
  • Die Förderung von Bildung
  • Die Unterstützung von Flüchtlingen
  • Die Unterstützung der lokalen Gemeinschaften
  • Die Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
 
  • Planung und Durchführung von Bildungsprojekten, wie z. B. Deutschkurse und sozialkulturelle Kurse für Flüchtlinge, Migranten und Migrantinnen und Menschen mit Migrationshintergrund, sowie z. B. Finanz- und Umweltschutzkurse für lokale Gemeinschaften
  • Planung und Durchführung von sozialen Beratungsangeboten für Flüchtlinge in Deutschland.
  • Planung und Durchführung von Kulturveranstaltungen, wie z. B. Ausstellungen, Exkursionen und Filmvorführungen zur verbesserten Verständigung zwischen unterschiedlichen Kulturen
  • Planung und Durchführung von Projekten für die Unterstützung hilfsbedürftiger Gruppen (z. B. Kinderarbeit, alleinerziehende Mütter, Jugendliche) in den lokalen Gemeinschaften
 
  • 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  • 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristi- schen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberech- tigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbe- sondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  • 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fällig- keit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
  • 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbe- sondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auf- lösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Beru- fungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederver- sammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung be- kanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflö- sung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederver- sammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlos- sen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be- schlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
  • 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an - den - die - das - (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ei- ner anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körper- schaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ).
Ort, Datum
Köln, 12.08.2019
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